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   BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84   

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BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84 (https://dejure.org/1985,1054)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1985 - 2 C 42.84 (https://dejure.org/1985,1054)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1985 - 2 C 42.84 (https://dejure.org/1985,1054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Lehrer - Schadensersatzpflicht - Dienstpflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • rps-schule.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftungsfragen bei der Beschädigung oder Zerstörung von Schulträgereigentum durch Lehrer und Schüler (Roland Wörz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 904
  • VBlBW 1986, 216
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71

    Staatshaftung für Lehrer

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Aus den vorangegangenen Erwägungen vermöge das Berufungsgericht den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - nicht zu folgen, nach dem eine bayerische Stadt, die Trägerin des Sachaufwandes für ein staatliches Gymnasium und Eigentümerin des Schulgebäudes sei, hinsichtlich der beamtenrechtlichen Schadensersatzregelung als Dienstherr des Lehrers zu betrachten sei.

    Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widerspreche der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 -.

    Der Bundesgerichtshof ist allerdings in seinem Urteil vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - (NJW 1973, 1461) in Anwendung und Auslegung entsprechender Regelungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - SchFG - zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lehrer an staatlichen Schulen bei dem Gebrauch der Lehrmittel und bei ihrem Einsatz für Zwecke seiner Lehrtätigkeit Aufgaben der Stadt wahrnimmt, die als Träger des Sachaufwandes die Lehrmittel, Unterrichtsgebäude usw. zum Gebrauch im Rahmen des Schulbetriebes zur Verfügung zu stellen hat.

    Es ist deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der vom Bundesgerichtshof - Urteile vom 25. Juni 1956 - III ZR 304/65 - (ZBR 1956, 327) und vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - (a.a.O.) - vertretenen Auffassung zu folgen ist, nach der es für den Dienstherrnbegriff im Sinne der haftungsrechtlichen Vorschriften des § 96 Abs. 1 LBG bzw. entsprechender Vorschriften des Bundes und der Länder genügt, daß der Beamte Aufgaben jenes Dienstherrn wahrgenommen und dieser dadurch Schaden erlitten habe.

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62

    Leistungsbescheid zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Die auf § 96 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg - LBG - in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) gestützte Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, ohne daß es einer Erörterung bedarf, ob der Beklagte den Schadensersatzanspruch auch durch Leistungsbescheid hätte geltend machen können (BVerwGE 37, 192 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]; vgl. auch BVerwGE 24, 225).

    Der erkennende Senat hat die Frage, ob nicht - abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs - über solche Beziehungen dienstrechtlicher Art hinaus noch ein besonderes, dem Beamtenverhältnis vergleichbares Pflichten- und Treueverhältnis zu fordern ist, wozu der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach der in BVerwGE 24, 225 (231) [BVerwG 24.06.1966 - VI C 183/62] abgedruckten Entscheidung zu neigen scheint, im Urteil vom 25. Januar 1968 - BVerwG 2 C 5.65 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 8) ausdrücklich offengelassen (vgl. hierzu im übrigen Plog/Wiedow, BBG, § 78 Rz 37 f.; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 85 Anm. 4 und 9; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 84 Rz 25 a).

  • BVerwG, 03.11.1982 - 2 C 64.81

    Dienstordnung - Revisibilität von Landesbeamtenrecht - Krankenkasse -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Es liegt keiner jener Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bindungswirkung wegen offensichtlich gesetzwidriger Zulassung der Revision entfällt (vgl. u.a. BVerwGE 42, 229; 48, 372 [BVerwG 20.06.1975 - VI C 34/75]; Urteil vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - ).

    Soweit es hiernach in der Sache bei einer Abweichung des Berufungsurteils von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs verbleiben sollte, ist ein Tätigwerden des Gemeinsamen Senats ebensowenig vorgesehen wie z.B. in dem Fall, in dem zweitinstanzliche Gerichte verschiedener Gerichtszweige in einer für alle beteiligten Gerichtszweige nicht revisiblen Rechtsfrage voneinander abweichend entscheiden (vgl. Urteil vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - ).

  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG unterliegen nur solche Vorschriften der Prüfung im Revisionsverfahren, die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beamtenrecht des Bundes (Art. 75 Nr. 1 GG) haben oder doch zum System dieses Rahmenrechts, dem eigentlichen Beamtenrecht gehören (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - VI C 60/60]).
  • BVerwG, 20.06.1975 - 6 C 34.75

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Festhalten des wesentlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Es liegt keiner jener Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bindungswirkung wegen offensichtlich gesetzwidriger Zulassung der Revision entfällt (vgl. u.a. BVerwGE 42, 229; 48, 372 [BVerwG 20.06.1975 - VI C 34/75]; Urteil vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - ).
  • BVerwG, 23.06.1975 - VII C 45.73

    Zulassung der Revision - Grundsätzlichkeit - Hilfsbegründung des Berufungsurteils

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Es liegt keiner jener Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bindungswirkung wegen offensichtlich gesetzwidriger Zulassung der Revision entfällt (vgl. u.a. BVerwGE 42, 229; 48, 372 [BVerwG 20.06.1975 - VI C 34/75]; Urteil vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - ).
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Die auf § 96 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg - LBG - in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) gestützte Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, ohne daß es einer Erörterung bedarf, ob der Beklagte den Schadensersatzanspruch auch durch Leistungsbescheid hätte geltend machen können (BVerwGE 37, 192 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]; vgl. auch BVerwGE 24, 225).
  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 56.71

    Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für eine Schwimmhalle

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Es liegt keiner jener Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bindungswirkung wegen offensichtlich gesetzwidriger Zulassung der Revision entfällt (vgl. u.a. BVerwGE 42, 229; 48, 372 [BVerwG 20.06.1975 - VI C 34/75]; Urteil vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - ).
  • BVerwG, 21.04.1975 - 6 B 1.75

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsache -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Sonstiges Landesrecht wird nicht erfaßt, auch wenn sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 21. April 1975 - BVerwG 6 B 1.75 - m.w.Nachw., vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 2 B 186.82 - und vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 2 B 2.84 - ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 04.12.1984 - 2 B 2.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84
    Sonstiges Landesrecht wird nicht erfaßt, auch wenn sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 21. April 1975 - BVerwG 6 B 1.75 - m.w.Nachw., vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 2 B 186.82 - und vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 2 B 2.84 - ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 13.10.1983 - 2 B 186.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 25.01.1968 - II C 5.65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Verletzung der gerichtlichen

  • VG Schleswig, 18.06.2008 - 9 A 38/07

    Ansprüche des Schulträgers auf Schadensersatz aufgrund des Verlustes eines

    Hieraus lässt sich ableiten, dass Schulträger und Dienstherr der Lehrkräfte bei der Wahrnehmung des staatlichen Schulauftrages in einem besonderen schulrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis zueinander stehen und wechselseitig zur Zusammenarbeit in einer Weise verpflichtet sind, die sowohl dem Schulträger als auch dem Land als Dienstherrn die Wahrnehmung des jeweiligen Aufgabenbereiches ermöglicht (vgl. für das Schulrecht anderer Bundesländer: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. 2 A 12079/03 v. 28.05.2004, NVwZ-RR 2005, 477 ff.; VG Hannover, Urt. 2 A 8123/06 - v. 25.01.2008; VG Minden, Urt. 4 K 778/05 v. 26.04.2006; VG Lüneburg, Urt. 1 A 253/05 v. 20.06.2007 sowie Urt. 1 A 244/04, 1 A 253/02 v. 25.08.2004; VG Köln, Urt. 7 K 4528/00 v. 29.07.2003; wegen der Ableitung aus nicht reversiblem Landesrecht nicht entschieden in: BVerwG, Urt. 2 C 42/84 v. 13.06.1985; alle Entscheidungen aus Juris).

    Der Schulträger ist auch nicht in einem funktionalen Sinne Dienstherr der Lehrkräfte, so dass die Ableitung eines Haftungsanspruchs des Schulträgers unmittelbar gegen eine Lehrkraft analog der jeweiligen beamtenrechtlichen Haftungsnorm nicht in Betracht kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. - 4 S 2792/83 vom 08.05.1984, ZBR 1985, S. 115 f.; BVerwG, Urt. 2 C 42/84 vom 13.06.1985, NVwZ 1985, S. 904 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Köln a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

    Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht einhellig von einer Verpflichtung des Dienstherrn zur Drittschadensliquidation aus, sofern die haftungsrechtlichen Voraussetzungen im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Schadensverursacher vorliegen (vgl. oben unter 2. a); nicht entschieden: BVerwG, Urt. 2 C 42/84 vom 13.06.1985, NVwZ 1985, S. 904 f.; Beschluss 2 B 101/94 vom 08.12.1994, NJW 1995, S. 978; eine Pflicht zur Drittschadensliquidation bejahend: BVerwG, Urt. 2 C 2/03 vom 29.04.2004, NVwZ 2004, S. 1372 f.).

  • VG Würzburg, 30.06.2015 - W 1 K 14.310

    Schadensersatz für die Beschädigung eines Dienstfahrzeugs

    Der Beklagte hat mit dem Durchfahren des Gewässers und der daraus resultierenden Beschädigung des Motors seines Dienstfahrzeugs rechtswidrig seine Pflicht verletzt, Einrichtungsgegenstände und Verwaltungsmittel sowie anderes Eigentum des Dienstherrn pfleglich zu behandeln (BVerwG, U. v. 13.6.1985 - 2 C 42/84 - juris).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 2 B 96.04

    Datenschutzbeauftragter; Dienstaufsicht; Unabhängigkeit.

    Sonstiges Landesrecht wird auch dann nicht erfasst, wenn sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (Urteile vom 23. April 1970 - BVerwG 2 C 43.68 - BVerwGE 35, 182 ; vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - Buchholz 237.0 § 96 LBG Nr. 1; vom 30. September 1986 - BVerwG 2 C 30.83 - Buchholz 237.0 § 98 LBG Nr. 1; vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 19.97 - BVerwGE 106, 324 ; Beschlüsse vom 31. Januar 1968 - BVerwG 5 B 1.67 - BVerwGE 29, 94 ; vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2004 - 2 A 12079/03

    Beamter; Lehrer, Haftung; Drittschadensliquidation; Kopieren auf Folie

    Da jedoch § 86 Abs. 1 Satz 1 LBG ausschließlich den Dienstherrn begünstigt, kann der Kläger aus dieser Haftungsgrundlage nicht erfolgreich gegen die Beigeladene vorgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985, NVwZ 1985, 904 - zu einer entsprechenden Vorschrift - Franke, in: Fürst, GKÖD, § 78 Rn. 14; Beckmann, a. a. O., S. 115; das Urteil des BGH vom 7. Mai 1973, BGHZ 60, 371, beruht auf Besonderheiten des bayerischen Landesrechts und ist deshalb nicht übertragbar).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1992 - 4 S 709/91

    Zivildienstleistender: Haftung gegenüber einer privatrechtlich organisierten

    Verletzt ein Lehrer des Landes diese Dienstpflicht, steht dem kommunalen Schulträger kein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegen den Lehrer zu (Senatsurteil v. 8.5.1984, ZBR 1985, 115 = Schütz ES/B II 2 Nr. 9; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 13.6.1985, ZBR 1985, 337 = DÖD 1986, 35 = Schütz ES/B II 2 Nr. 11).
  • VG Neustadt, 09.09.2015 - 1 K 95/15

    Behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes einer schwerbehinderten

    Zudem hat der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 8.5.1984 - 4 S 2792/83) überzeugend dargelegt, dass der kommunale Schulträger gegenüber einem Lehrer nicht ersatzberechtigter Dienstherr ist; diese Auffassung hat das BVerwG (Urteil vom 13.6.1985 - 2 C 42/84) aus revisionsrechtlichen Gründen nicht beanstandet.
  • OVG Niedersachsen, 22.03.1994 - 5 L 506/92

    Niedersachsen; Gemeinde; Wohngeldempfänger; Haftung eines Gemeindebeamten;

    Auch in der Rechtsprechung ist das Institut der Drittschadensliquidation im Bereich des öffentlichen Rechtes bereits anerkannt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.1973 - IV 180/71 -, ZBR 1974, 337; Hess. VGH, Urt. v. 2.11.1988 - 1 OE 31/83 -, Schütz ES/B II 2, Nr. 18; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.6.1985 - 2 C 42.84 -, ZBR 1985, 337, 338).
  • BVerwG, 27.05.1992 - 2 NB 2.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

    Soweit damit die von der Beschwerde zuvor erörterte Frage angesprochen ist, ob es sich bei der Einführung von drei arbeitsfreien Tagen inhaltlich um eine Ferienregelung handelt, der die aufgrund des § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes als Rechtsverordnung ergangene Ferienverordnung entgegensteht, handelt es sich um die Auslegung dieser Verordnung, die nicht dem nach § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrecht, sondern dem nichtrevisiblen Schulrecht des Landes angehört (vgl. dazu BVerwGE 13, 303; Urteile des Senats vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - und vom 30. September 1986 - BVerwG 2 C 30.83 - ); sie wäre daher in dem angestrebten Verfahren nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
  • BVerwG, 30.09.1986 - 2 C 30.83

    Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht - Dienstherr

    Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG unterliegen nur solche Vorschriften der Prüfung im Revisionsverfahren, die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beamtenrecht des Bundes (Art. 75 Nr. 1 GG) haben oder doch zum System dieses Rahmenrechts, dem eigentlichen Beamtenrecht, gehören; sonstiges Landesrecht wird nicht erfaßt, auch wenn sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Verhältnisse ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - ).
  • BVerwG, 07.02.1989 - 2 B 120.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Denn zum revisiblen Landesrecht im Sinne dieser Vorschrift gehört nur Landesbeamtenrecht, nicht aber sonstiges Landesrecht, und zwar selbst dann nicht, wenn sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 13. Februar 1985 - BVerwG 2 C 20.83 - ; Urteile vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - und vom 30. September 1986 - BVerwG 2 C 30.83 - ).
  • BVerwG, 06.10.1992 - 2 B 121.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausgestaltung der

  • BVerwG, 30.04.1992 - 2 C 29.89

    Beihilfe - Eigenanteil - Kürzung der Beihilfe - Mitgliedschaft in gesetzlicher

  • BVerwG, 17.01.1991 - 2 B 139.90

    Begriff des "Endes des laufenden Schulhalbjahres" - Anwendbarkeit der

  • BVerwG, 14.10.1986 - 2 B 103.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem von mehreren

  • VGH Bayern, 01.07.1997 - 3 B 95.2452
  • BVerwG, 25.04.1989 - 2 B 47.89

    Beurteilung einer Ausgleichszahlung nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung und

  • BVerwG, 21.09.1988 - 2 B 116.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 01.12.1986 - 2 B 103.86a

    Rechtsaufsichtliche Überprüfung der Einhaltung gesunder Gemeindefinanzen nach §

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